Vollmachten & Prokura#
Vollmachten regeln, wer im Namen eines Unternehmens rechtlich verbindliche Handlungen vornehmen darf – z.B. Verträge abschließen, Bestellungen aufgeben oder Personal einstellen.
Überblick: Arten der Vertretungsmacht#
Vertretungsmacht
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Gesetzlich Rechtsgeschäftlich
(z.B. GmbH-GF, (= Vollmacht)
Vorstand AG) │
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Prokura Handlungsvollmacht
(HGB § 48–53) (HGB § 54–58)
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Einzelprokura Allgemeine Artmäßige Sondervollmacht
Gesamtprokura Handlungs- (bestimmte (Einzelgeschäft)
Filialprokura vollmacht Geschäfts-
art)Prokura (§ 48–53 HGB)#
Die Prokura ist die weitreichendste kaufmännische Vollmacht – sie ermächtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Umfang der Prokura#
| Handlung | Erlaubt? |
|---|---|
| Verträge abschließen (Kauf, Dienst, Werk) | ✅ Ja |
| Personal einstellen und entlassen | ✅ Ja |
| Kredite aufnehmen | ✅ Ja |
| Waren bestellen | ✅ Ja |
| Prozesse führen (vor Gericht) | ✅ Ja |
| Grundstücke verkaufen / belasten | ❌ Nein (nur mit ausdrücklicher Ermächtigung) |
| Das Unternehmen veräußern | ❌ Nein |
| Prokura erteilen | ❌ Nein |
| Bilanz unterschreiben | ❌ Nein |
Merke: Grundstücksgeschäfte sind ausdrücklich ausgenommen – das ist eine typische Prüfungsfrage!
Arten der Prokura#
| Art | Beschreibung |
|---|---|
| Einzelprokura | Prokurist handelt allein – volle Vertretungsmacht |
| Gesamtprokura | Mindestens zwei Prokuristen müssen gemeinsam handeln – mehr Kontrolle |
| Filialprokura | Prokura beschränkt auf eine bestimmte Filiale/Niederlassung |
Erteilung & Eintragung#
- Erteilung durch den Inhaber / Geschäftsführer (nicht durch andere Prokuristen!)
- Muss ins Handelsregister eingetragen werden (deklaratorisch – also zur Information, nicht zur Wirksamkeit)
- Unterschrift des Prokuristen:
ppa.(per procura) vor dem Namen, z.B.ppa. Max Mustermann
Handlungsvollmacht (§ 54 HGB)#
Weniger weitreichend als die Prokura – beschränkt auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb oder bestimmte Tätigkeiten.
Arten der Handlungsvollmacht#
| Art | Umfang | Beispiel |
|---|---|---|
| Allgemeine Handlungsvollmacht | Alle Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs | Einkäufer, Verkäufer |
| Artmäßige Handlungsvollmacht | Nur eine bestimmte Art von Geschäften | Nur Einkauf, nur Kundenbetreuung |
| Sondervollmacht | Nur ein einzelnes, bestimmtes Geschäft | Abschluss eines konkreten Vertrags |
Unterschrift#
i.V. (in Vollmacht/Vertretung) vor dem Namen, z.B. i.V. Anna Schmidt
Vergleich: Prokura vs. Handlungsvollmacht#
| Merkmal | Prokura | Handlungsvollmacht |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 48 HGB | § 54 HGB |
| Umfang | Sehr weit (alle Handelsgeschäfte) | Enger (gewöhnl. Geschäftsbetrieb) |
| Handelsregister | ✅ Pflicht (Eintragung) | ❌ Nicht nötig |
| Grundstücksgeschäfte | ❌ Ausdrücklich ausgeschlossen | ❌ Ausgeschlossen |
| Erteilung durch | Inhaber / GF | Jeder Bevollmächtigte (auch Prokurist) |
| Kündigung / Entlassung | ✅ Möglich | ❌ Nicht enthalten |
| Unterschrift | ppa. | i.V. |
| Beschränkung möglich? | ❌ Nicht gegenüber Dritten | ✅ Ja, gegenüber Dritten |
Gesetzliche Vertretung (zum Vergleich)#
Nicht durch Vollmacht, sondern durch Gesetz geregelt:
| Person | Unternehmen | Vertretungsmacht |
|---|---|---|
| Geschäftsführer | GmbH | Unbeschränkt (§ 35 GmbHG) |
| Vorstand | AG | Unbeschränkt (§ 78 AktG) |
| Komplementär | KG | Unbeschränkt für Gesellschaft |
| Gesellschafter | GbR / OHG | Gemeinschaftlich |
Prüfungsbeispiele#
„Ein Prokurist möchte im Namen des Unternehmens ein Betriebsgelände verkaufen. Ist er dazu berechtigt?"
→ Nein – Grundstücksveräußerungen sind von der Prokura ausdrücklich ausgeschlossen (§ 49 Abs. 2 HGB). Dafür braucht er eine gesonderte Ermächtigung des Inhabers.
„Was ist der Unterschied zwischen Einzel- und Gesamtprokura?"
→ Bei der Einzelprokura kann der Prokurist alleine handeln. Bei der Gesamtprokura müssen mindestens zwei Prokuristen gemeinsam unterschreiben – erhöhte Kontrollpflicht.
„Wie kennzeichnet ein Handlungsbevollmächtigter seine Unterschrift?"
→ Mit dem Kürzel i.V. (in Vertretung) vor seinem Namen. Ein Prokurist verwendet ppa. (per procura).
„Wer darf eine Prokura erteilen?"
→ Nur der Inhaber bzw. Geschäftsführer – ein Prokurist darf keine weiteren Prokuren erteilen.
Siehe auch#
- unternehmensformen — Unternehmensformen & Vertretung
- [[../10_recht/vertragsrecht]] — Vertragsrecht & Willenserklärungen
- [[../10_recht/arbeitsrecht]] — Arbeitsrecht & Befugnisse