Vollmachten & Prokura#

Vollmachten regeln, wer im Namen eines Unternehmens rechtlich verbindliche Handlungen vornehmen darf – z.B. Verträge abschließen, Bestellungen aufgeben oder Personal einstellen.


Überblick: Arten der Vertretungsmacht#

          Vertretungsmacht
               │
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Gesetzlich            Rechtsgeschäftlich
(z.B. GmbH-GF,        (= Vollmacht)
 Vorstand AG)              │
                  ┌────────┴────────┐
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              Prokura        Handlungsvollmacht
           (HGB § 48–53)      (HGB § 54–58)
                  │                 │
          ┌───────┘         ┌───────┴───────┐
      Einzelprokura    Allgemeine    Artmäßige  Sondervollmacht
      Gesamtprokura    Handlungs-   (bestimmte  (Einzelgeschäft)
      Filialprokura    vollmacht    Geschäfts-
                                   art)

Prokura (§ 48–53 HGB)#

Die Prokura ist die weitreichendste kaufmännische Vollmacht – sie ermächtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

Umfang der Prokura#

HandlungErlaubt?
Verträge abschließen (Kauf, Dienst, Werk)✅ Ja
Personal einstellen und entlassen✅ Ja
Kredite aufnehmen✅ Ja
Waren bestellen✅ Ja
Prozesse führen (vor Gericht)✅ Ja
Grundstücke verkaufen / belasten❌ Nein (nur mit ausdrücklicher Ermächtigung)
Das Unternehmen veräußern❌ Nein
Prokura erteilen❌ Nein
Bilanz unterschreiben❌ Nein

Merke: Grundstücksgeschäfte sind ausdrücklich ausgenommen – das ist eine typische Prüfungsfrage!

Arten der Prokura#

ArtBeschreibung
EinzelprokuraProkurist handelt allein – volle Vertretungsmacht
GesamtprokuraMindestens zwei Prokuristen müssen gemeinsam handeln – mehr Kontrolle
FilialprokuraProkura beschränkt auf eine bestimmte Filiale/Niederlassung

Erteilung & Eintragung#

  • Erteilung durch den Inhaber / Geschäftsführer (nicht durch andere Prokuristen!)
  • Muss ins Handelsregister eingetragen werden (deklaratorisch – also zur Information, nicht zur Wirksamkeit)
  • Unterschrift des Prokuristen: ppa. (per procura) vor dem Namen, z.B. ppa. Max Mustermann

Handlungsvollmacht (§ 54 HGB)#

Weniger weitreichend als die Prokura – beschränkt auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb oder bestimmte Tätigkeiten.

Arten der Handlungsvollmacht#

ArtUmfangBeispiel
Allgemeine HandlungsvollmachtAlle Geschäfte des gewöhnlichen GeschäftsbetriebsEinkäufer, Verkäufer
Artmäßige HandlungsvollmachtNur eine bestimmte Art von GeschäftenNur Einkauf, nur Kundenbetreuung
SondervollmachtNur ein einzelnes, bestimmtes GeschäftAbschluss eines konkreten Vertrags

Unterschrift#

i.V. (in Vollmacht/Vertretung) vor dem Namen, z.B. i.V. Anna Schmidt


Vergleich: Prokura vs. Handlungsvollmacht#

MerkmalProkuraHandlungsvollmacht
Rechtsgrundlage§ 48 HGB§ 54 HGB
UmfangSehr weit (alle Handelsgeschäfte)Enger (gewöhnl. Geschäftsbetrieb)
Handelsregister✅ Pflicht (Eintragung)❌ Nicht nötig
Grundstücksgeschäfte❌ Ausdrücklich ausgeschlossen❌ Ausgeschlossen
Erteilung durchInhaber / GFJeder Bevollmächtigte (auch Prokurist)
Kündigung / Entlassung✅ Möglich❌ Nicht enthalten
Unterschriftppa.i.V.
Beschränkung möglich?❌ Nicht gegenüber Dritten✅ Ja, gegenüber Dritten

Gesetzliche Vertretung (zum Vergleich)#

Nicht durch Vollmacht, sondern durch Gesetz geregelt:

PersonUnternehmenVertretungsmacht
GeschäftsführerGmbHUnbeschränkt (§ 35 GmbHG)
VorstandAGUnbeschränkt (§ 78 AktG)
KomplementärKGUnbeschränkt für Gesellschaft
GesellschafterGbR / OHGGemeinschaftlich

Prüfungsbeispiele#

„Ein Prokurist möchte im Namen des Unternehmens ein Betriebsgelände verkaufen. Ist er dazu berechtigt?"

Nein – Grundstücksveräußerungen sind von der Prokura ausdrücklich ausgeschlossen (§ 49 Abs. 2 HGB). Dafür braucht er eine gesonderte Ermächtigung des Inhabers.

„Was ist der Unterschied zwischen Einzel- und Gesamtprokura?"

→ Bei der Einzelprokura kann der Prokurist alleine handeln. Bei der Gesamtprokura müssen mindestens zwei Prokuristen gemeinsam unterschreiben – erhöhte Kontrollpflicht.

„Wie kennzeichnet ein Handlungsbevollmächtigter seine Unterschrift?"

→ Mit dem Kürzel i.V. (in Vertretung) vor seinem Namen. Ein Prokurist verwendet ppa. (per procura).

„Wer darf eine Prokura erteilen?"

→ Nur der Inhaber bzw. Geschäftsführer – ein Prokurist darf keine weiteren Prokuren erteilen.

Siehe auch#

  • unternehmensformen — Unternehmensformen & Vertretung
  • [[../10_recht/vertragsrecht]] — Vertragsrecht & Willenserklärungen
  • [[../10_recht/arbeitsrecht]] — Arbeitsrecht & Befugnisse

Ressourcen#