Arbeitsrecht & AGG

Arbeitsrecht#

Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts sind:

  1. Europäisches Recht: EU-Vorgaben zur Arbeitszeit, Gleichbehandlung und Arbeitnehmerrechten
  2. Grundgesetz: Garantiert Grundrechte wie die Koalitionsfreiheit (Recht, Gewerkschaften zu bilden)
  3. Gesetze: Nationale Vorgaben, z. B. das Arbeitszeitgesetz, das Kündigungsschutzgesetz oder das Arbeitsschutzgesetz
  4. Verordnungen: Regeln die Umsetzung von Gesetzen, z. B. die Arbeitsstättenverordnung
  5. Tarifverträge: Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden über Löhne, Arbeitszeiten und Urlaub
  6. Betriebsvereinbarungen: Innerbetriebliche Abmachungen, die mit dem Betriebsrat ausgehandelt werden
  7. Arbeitsverträge: Individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden

Normenhierarchie (Rangordnung)#

flowchart TD
  A["1 · EU-Recht"] --> B["2 · Grundgesetz"]
  B --> C["3 · Gesetze<br/>(ArbZG, KSchG, ArbSchG)"]
  C --> D["4 · Verordnungen<br/>(ArbStättV)"]
  D --> E["5 · Tarifverträge"]
  E --> F["6 · Betriebsvereinbarungen"]
  F --> G["7 · Arbeitsverträge"]

Eine niedrigere Ebene darf einer höheren nie widersprechen, kann aber günstigere Regelungen für Arbeitnehmer treffen (Günstigkeitsprinzip) — z. B. darf ein Arbeitsvertrag mehr Urlaub gewähren als das Gesetz vorschreibt, aber nicht weniger.

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz#

Der Arbeitsschutz umfasst die gesetzlichen Vorschriften, die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gewährleisten – von der Gefährdungsbeurteilung über Arbeitszeiten bis zu Sicherheitszeichen.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)#

Das Arbeitsschutzgesetz regelt, welche Maßnahmen ein Unternehmen treffen muss, damit Mitarbeitende sicher und gesund arbeiten können. Es verpflichtet Betriebe dazu, Gefahren zu erkennen und zu vermeiden.

Zentrale Grundsätze:#

  • Gefahren sollen möglichst direkt an der Quelle beseitigt werden.
  • Arbeitsplätze müssen sicher und gesundheitsgerecht gestaltet sein.
  • Technische und hygienische Standards müssen eingehalten werden.
  • Besondere Gefährdungen für bestimmte Gruppen, z. B. Schwangere oder Jugendliche, müssen berücksichtigt werden.

Pflichten der Beschäftigten#

Nicht nur Arbeitgeber haben Pflichten im Arbeitsschutz – auch Beschäftigte sind dazu verpflichtet, die eigenen Arbeitsbedingungen sicher zu gestalten und Schutzmaßnahmen einzuhalten. Das regelt § 15 ArbSchG. Wichtige Pflichten von Beschäftigten:

Ausbildungsvertrag

Ausbildungsvertrag#

Der Ausbildungsvertrag regelt nach dem BBiG die Rahmenbedingungen der Berufsausbildung – von Inhalt und Dauer über Probezeit und Vergütung bis zu den Kündigungsregeln.

Inhalt#

Der Ausbildungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung
  • Beginn und Dauer der Ausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs (zum Beispiel Schulungen)
  • Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit
  • Dauer der Probezeit
  • Höhe der Vergütung
  • Zahl der Urlaubstage
  • Hinweise auf geltende Tarifverträge

Probezeit#

Die Probezeit dauert 1 bis 4 Monate.

Entgeltabrechnung

Entgeldabrechnung#

Der Weg vom Bruttogehalt zum tatsächlich ausgezahlten Betrag durchläuft mehrere Stufen:

  • Bruttogehalt — vereinbartes Gehalt vor Abzügen
  • Gesetzliche Abzüge — Steuern und Sozialversicherungen
  • Nettogehalt — Betrag nach den gesetzlichen Abzügen
  • Individuelle Abzüge — z. B. vermögenswirksame Leistungen, Lohnpfändungen
  • Überweisungsbetrag — tatsächlich ausgezahltes Gehalt

Bruttogehalt#

Das Bruttogehalt ist das vereinbarte Gehalt, bevor Abzüge vorgenommen werden. Es setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen:

  • Grundgehalt (vertraglich festgelegtes Entgelt)
  • Zuschläge (z. B. für Überstunden, Schichtarbeit)
  • Boni oder Provisionen

Gesetzliche Abzüge#

Vom Bruttogehalt werden gesetzliche Abzüge abgezogen. Diese setzen sich aus Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zusammen.

Marktarten & Marktformen

Marktarten & Marktformen#

Marktformen beschreiben, wie viele Anbieter und Nachfrager auf einem Markt aufeinandertreffen – das bestimmt, wer die Preise beeinflussen kann.

Marktformen nach Anbieter/Nachfrager-Anzahl#

Viele NachfragerWenige NachfragerEin Nachfrager
Viele AnbieterPolypolOligopsonMonopson
Wenige AnbieterOligopolBilaterales OligopolBeschränktes Monopson
Ein AnbieterMonopolBeschränktes MonopolBilaterales Monopol

Prüfungsrelevant: Polypol, Oligopol, Monopol — und die Anbietersicht!

Die drei wichtigsten Marktformen#

Polypol#

  • Viele Anbieter, viele Nachfrager
  • Kein einzelner Anbieter kann den Marktpreis beeinflussen
  • Beispiel: Gemüsemarkt, PC-Komponenten (RAM)
  • vollkommener Wettbewerb (theoretisches Idealmodell)

Oligopol#

  • Wenige Anbieter, viele Nachfrager
  • Anbieter können den Preis beeinflussen, beobachten sich gegenseitig
  • Beispiel: Mobilfunkanbieter (Telekom, Vodafone, O2), Tankstellen
  • Gefahr: Preisabsprachen (kartellrechtlich verboten!)

Monopol#

  • Ein Anbieter, viele Nachfrager
  • Anbieter hat volle Preissetzungsmacht
  • Beispiel: Deutsche Bahn (Schiene), früher Post
  • → Staat reguliert oft durch Kartellbehörden

Marktarten nach Art der Leistung#

MarktartGehandelte Güter
GütermarktWaren & Dienstleistungen
ArbeitsmarktArbeitskraft
KapitalmarktGeld, Kredite, Aktien
ImmobilienmarktGrundstücke, Gebäude

Preisbildung im Markt#

Im vollkommenen Polypol entsteht der Preis durch Angebot & Nachfrage:

Organigramm-Typen

Organigramm-Typen#

Ein Organigramm stellt die formale Aufbauorganisation eines Unternehmens grafisch dar – Hierarchien, Abteilungen und Weisungsbeziehungen auf einen Blick.

Die drei Grundtypen#

1. Einliniensystem#

Jede Stelle hat genau einen direkten Vorgesetzten. Klare, eindeutige Weisungswege.

        Geschäftsführung
        ┌──────┴──────┐
     Vertrieb      Technik
        │              │
    Mitarbeiter   Mitarbeiter
VorteileNachteile
Klare VerantwortungLange Kommunikationswege
Einfache StrukturÜberlastung der Führungskräfte
Kein KompetenzgerangelWenig Spezialisierung

Einsatz: Kleine Unternehmen, Behörden


2. Mehrliniensystem (Funktionssystem)#

Mitarbeiter haben mehrere Vorgesetzte – je nach Fachbereich (z.B. Technikchef UND Vertriebschef geben Anweisungen).

Softwarelizenzen & Urheberrecht

Softwarelizenzen & Urheberrecht#

Eine Softwarelizenz regelt das Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützter Software – der Kauf verschafft kein Eigentum, sondern nur die im Lizenzvertrag festgelegten Rechte.

Urheberrecht (UrhG)#

Software ist automatisch urheberrechtlich geschützt — kein Antrag nötig, gilt ab Erstellung.

  • Schutzinhaber: der Entwickler (bzw. Arbeitgeber bei Dienstsoftware)
  • Schutzdauer: 70 Jahre nach Tod des Urhebers
  • Recht gibt dem Inhaber die alleinige Kontrolle über Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung

Kauf einer Software = kein Eigentumsrecht, sondern nur ein Nutzungsrecht (Lizenz)!

Unternehmensformen

Unternehmensformen#

Unternehmensformen unterscheiden sich vor allem in Haftung, Mindestkapital und Gründerzahl – von der unbeschränkt haftenden Einzelunternehmung bis zur Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung.

Überblick#

flowchart TD
    A["Unternehmensformen"] --> B["Einzelunternehmen"]
    A --> C["Personengesellschaften"]
    A --> D["Kapitalgesellschaften"]
    C --> E["GbR"]
    C --> F["OHG"]
    C --> G["KG"]
    D --> H["GmbH"]
    D --> I["AG"]
    D --> J["UG"]

Vergleichstabelle#

EUGbROHGKGGmbHAG
Gründer1 Person≥ 2≥ 2≥ 2 (1 Kompl.)≥ 1≥ 1
Mindestkapital25.000 €50.000 €
HaftungUnbeschränkt, privatUnbeschränkt, privatUnbeschränkt, privatKompl.: unbeschr.; Komm.: EinlageAuf StammkapitalAuf Einlage
RechtsformKein KaufmannGesellschaftVollkaufleuteGemischtJuristische PersonJuristische Person
GewinnverteilungInhaberGleich (ohne Regelung)4% EK, Rest gleichKompl. 4% + RestNach AnteilenNach Aktien
LeitungInhaberAlle GesellschafterAlle GesellschafterNur KomplementärGeschäftsführerVorstand

Wichtige Begriffe#

  • Komplementär (KG): Vollhaftender Gesellschafter — trägt unbegrenzte Haftung, darf das Unternehmen leiten
  • Kommanditist (KG): Haftet nur mit seiner Einlage — darf das Unternehmen nicht leiten
  • Stammkapital (GmbH): Mind. 25.000 € — muss bei Gründung zur Hälfte eingezahlt sein
  • Grundkapital (AG): Mind. 50.000 € — aufgeteilt in Aktien
  • UG (haftungsbeschränkt): „Mini-GmbH" — ab 1 € Stammkapital möglich, muss 25% des Gewinns ansparen bis 25.000 € erreicht

Haftungsunterschiede im Überblick#

HaftungUnternehmensform
Privat + unbeschränktEU, GbR, OHG, Komplementär (KG)
Begrenzt auf EinlageKommanditist (KG), GmbH, AG

Prüfungsbeispiel#

Ein Auszubildender gründet mit einem Freund zusammen eine kleine IT-Firma ohne Kapitaleinlage. Welche Unternehmensform liegt vor?

Vertragsrecht (BGB)

Vertragsrecht (BGB-Grundlagen)#

Das Vertragsrecht des BGB regelt, wie Verträge durch Angebot und Annahme zustande kommen, wer geschäftsfähig ist und welche Rechte bei Vertragsstörungen wie Mängeln greifen.

Zustandekommen eines Vertrags#

Ein Vertrag entsteht durch Angebot + Annahme (§ 145 ff. BGB).

flowchart LR
    A["Angebot\n(§ 145 BGB)\nBindend, konkret,\nan bestimmte Person"] --> B{Annahme\nbis Fristablauf?}
    B -- Ja --> C["Vertrag\ngültig"]
    B -- Nein --> D["Kein Vertrag\nAngebot erlischt"]
    B -- Gegenvorschlag --> E["Neues Angebot\nvom anderen Teil"]

Werbung / Katalog = kein Angebot, sondern invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots).

Vollmachten & Prokura

Vollmachten & Prokura#

Vollmachten regeln, wer im Namen eines Unternehmens rechtlich verbindliche Handlungen vornehmen darf – z.B. Verträge abschließen, Bestellungen aufgeben oder Personal einstellen.


Überblick: Arten der Vertretungsmacht#

          Vertretungsmacht
    ┌──────────┴──────────┐
    │                     │
Gesetzlich            Rechtsgeschäftlich
(z.B. GmbH-GF,        (= Vollmacht)
 Vorstand AG)              │
                  ┌────────┴────────┐
                  │                 │
              Prokura        Handlungsvollmacht
           (HGB § 48–53)      (HGB § 54–58)
                  │                 │
          ┌───────┘         ┌───────┴───────┐
      Einzelprokura    Allgemeine    Artmäßige  Sondervollmacht
      Gesamtprokura    Handlungs-   (bestimmte  (Einzelgeschäft)
      Filialprokura    vollmacht    Geschäfts-
                                   art)

Prokura (§ 48–53 HGB)#

Die Prokura ist die weitreichendste kaufmännische Vollmacht – sie ermächtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.